Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vogelsberger Quarzglastechnik
Klaus Dieter Kindl GmbH, Brünststr. 3, 94051 Hauzenberg

(Stand: Aug. 2022)

1.       Geltung

1.1.     Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

2.       Angebot und Abschluss

2.1.     Angebote sind stets freibleibend; Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch uns entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt der Lieferschein bzw. die Rechnung als Auftragsbestätigung.

2.2.     Soweit unsere Verkaufsangestellten mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung. Mündliche Erklärungen von Personen, die zu unserer Vertretung unbeschränkt oder nach außen hin unbeschränkbar bevollmächtigt sind, bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.

2.3.     Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck und Rechenfehler sind für uns nicht verbindlich. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und Maßangaben sind, soweit nicht anders vereinbart, maßgebend. Derartige Angaben, insbesondere auch solche über Leistung und Verwendbarkeit der gelieferten Produkte, gelten nur dann als Eigenschaftszusicherung, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.

2.4.     Stellen wir dem Besteller Muster zur Verfügung, so gelten diese als Versuchsmuster.

2.5.     An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum vor. Sie dürfen nur für die angegebenen Zwecke verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.6.     Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen -insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen – bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen, sind wir berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

2.7.     Wir behalten uns vor, bei Auftrags-Stornierungen das bereits verarbeitete Rohmaterial bzw. Anschaffungen, die speziell für diesen Auftrag vorgenommen wurden, in Rechnung zu stellen.

3.      Lieferfristen und Verzug

3.1.     Sofern nicht eine schriftliche, ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage der Geschäftsleitung vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages sowie der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten – innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist.

3.2.     Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist – mindestens aber 14 Tage – zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Dies gilt nicht, soweit wir eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

3.3.     Teillieferungen sind zulässig.

3.4.     Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen oder Störungen der Verkehrswege, soweit solche Hindernisse nachweislich auf unsere Leistung oder Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Kunde zurücktreten.

4.      Lieferung, Versand, Gefahrübergang, Verpackung

4.1.     Die Lieferung erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Rechnung.

4.2.     Versandweg und -mittel sind unserer Wahl überlassen. Das gleiche gilt für die Verpackung, die nach produktions- und transporttechnischen sowie nach umweltpolitischen Gesichtspunkten erfolgt. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.

4.3.     Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über.

5.      Preise und Zahlung

5.1.     Unsere Preise verstehen sich netto in Euro. Wir liefern ab Werk, zzgl. Verpackungs- und Versandkosten zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.

5.2.     Wir sind berechtigt die Ansprüche aus unseren Geschäftsbeziehungen abzutreten.

5.3.     Unsere Rechnungen sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsziele gemäß Auftragsbestätigung zu zahlen. Es gilt das Rechnungsdatum. Bei verspäteter Zahlung behalten wir uns das Recht vor, Verzugszinsen zu berechnen. Bei Überziehung des Skontozahlungszieles sind wir berechtigt, eine Nachbelastung auszustellen.

5.4.     Der Kunde hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die uns oder einem Dritten, an dem die Forderung abgetreten wurde, aus und im Zusammenhang mit einem erfolgreichen Inkassoverfahren gegen den Kunden außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstehen..

5.5.     Wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers schließen lassen, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.

5.6.     Bei Zahlungsverzug des Kunden mit einer Forderung können alle übrigen Forderungen gegen den  Kunden fällig gestellt werden.

5.7.     Die Aufrechnung und Ausübung von Zurückbehaltungsrechten durch den Kunden ist in gesetzlich zulässiger Weise (d.h. insbesondere ohne Verstoß der Regelung gegen §307 BGB ) soweit als möglich zu beschränken.

5.8.     Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Er ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht

5.9.     Eingehende Zahlungen des Kunden sind stets nach §366 Abs. 2 BGB zu verrechnen.

6.      Eigentumsvorbehalt

6.1.     Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung – einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen – beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

6.2.     Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer mit anderen Waren verbunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Käufer bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Nr. 6.1.

6.3.     Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, ferner Pfändungen, sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls. Der Käufer ist bis zum Eigentumserwerb weder zur Verpfändung noch zur Sicherungsübereignung der gekauften Ware an Dritte berechtigt.

6.4.     Der Käufer hat uns über eventuelle Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern, Voraussetzung ist dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den nachfolgenden Nr. 6.4 – 6.5 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

6.5.     Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang der Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 6.02 haben, wird uns ein unserem Eigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

6.6.     Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn,

der Kunde ist Verbraucher.

7.      Mängelrügen und Gewährleistung

7.1.     Der Käufer ist verpflichtet, die Ware nach Lieferung sofort zu prüfen.

7.2.     Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich, in jedem Fall vor der Verarbeitung oder dem Einbau, schriftlich anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängel gilt die Lieferung als genehmigt. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gem. §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.

7.3.      Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Käufer räumt uns ein dreifaches Nachbesserungsrecht ein.

7.4.     Zur Mängelbeseitigung hat uns der Käufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen; anderenfalls entfällt die Gewährleistung.

7.5.     Wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist oder von uns verweigert wird, steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

7.6.     Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden die zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, insbesondere Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, üblicher Verschleiß und mutwillige Beschädigung.

7.7.     Fehlt der Ware im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges eine zugesicherte Eigenschaft, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu. Schadensersatzansprüche (z.B. wegen entgangenen Gewinns) sind ausgeschlossen, soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

7.8.     Sicherheitsbestimmungen: Auf die Beachtung der einschlägigen Sicherheitsbestimmungen wird hingewiesen. Soweit bei Lieferungen in das Ausland im Lande des Kunden sicherheitsrechtliche Vorschriften, insbesondere über die Handhabung der Liefergegenstände, bestehen, ist allein der Kunde verpflichtet, diese zu erfüllen. Der Kunde ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen aus derartigen Vorschriften freizustellen. .

8.      Allgemeine Haftungsbegrenzung

8.1.     Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobem Verschulden durch uns oder einen unserer Erfüllungsgehilfen. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit; in diesem Falle beschränkt sich jedoch unsere Haftung auf Ersatz unvorhersehbarer und typischer Schäden. Diese Ansprüche verjähren ein Jahr nach dem Empfang der Ware.

8.2.      Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

8.3.      Verweigert der Käufer die Abnahme der gekauften Gegenstände, ist der Verkäufer berechtigt, angemessenen Schadenersatz zu verlangen.

9.      Nebenabreden, Allgemeines

9.1.             Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

9.2.             Eine Abtretung von Rechten oder Übertragung von Pflichten aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung unsererseits.

9.3.             Zu mündlichen und schriftlichen Nebenabreden ist nur die Geschäftsführung bevollmächtigt.

10.   Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

10.1.      Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheckklagen) sowie sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten ist Passau, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sachvermögen ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Gerichtsstand zu verklagen.

10.2.      Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

10.3.      Sollten einzelne Punkte dieser AGB unwirksam sein, oder durch die Rechtsentwicklung unwirksam werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen davon unberührt.